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Fotonachweis
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen
Erstellt nach den Richtlinien des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V.
1. Anmeldung
Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des
Anmeldeformulars. Der Anmelder ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach
dem in den 'Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen' bekannt
gegebenen Anmeldeschluß, längstens bis 6 Wochen vor Eröffnung
der
Messe/Ausstellung gebunden, sofern inzwischen nicht die Zulassung
erfolgt ist. An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluß
eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.
2. Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die 'Allgemeinen Messe- und
Ausstellungsbedingungen des Fachverbandes Messen und Ausstellungen
e.V.', die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen 'Besonderen
Messe- und Ausstellungsbedingungen' und die 'Hausordnung' als
verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung
Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen
Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung,
Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzubauen.
3. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen
Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungsleitung,
gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats bzw.
des Messe-/Ausstellungsausschusses. Der Veranstalter ist berechtigt, aus
konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten
Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche
vorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht
ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme
ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des
Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte
Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken.
Konkurrenzausschluß darf weder verlangt noch zugesagt werden.
Mit
Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim
Aussteller ist der Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und Aussteller
vollzogen.
Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung
aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung
Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25%
der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu
entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen
in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma,
ist die Messe-/Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt
und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
In
einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungsleitung bestehende
Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil
wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht
mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener
oder gebrauchter Waren ist unzulässig.
4. Änderungen - Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der
Messe/Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu
vertreten sind, berechtigen diesen
a. die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muß die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem
festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als
Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor
Beginn, er höht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf
Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
Muß die Messe/Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche
Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom
Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
b. die Messe/Ausstellung zeitlich zu verlegen.
Aussteller, die den Nachweis führen, daß sich dadurch eine
Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten
Messe/Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag
beanspruchen.
c .die Messe/Ausstellung zu verkürzen.
Die
Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine
Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der
Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenwirken mit
den bestellten Ausschüssen oder Messe- bzw. Ausstellerbeiräten und so
frühzeitig wie möglich bekanntgeben. Schadenersatzansprüche sind in
jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
5. Rücktritt
Wird
nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise
vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind
35% der Miete
als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers
bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu
entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht
eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein
niedrigerer Schaden entstanden ist.
Der Antrag auf Rücktritt kann
nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn
der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt.
Die Messe-/Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig
machen, daß der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann.
Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat
evtl. der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und
der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1
ergebenden Beträge. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden,
so ist die
Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, im Interesse des
Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu
verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle
hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die
entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen
Standes gehen zu Lasten des Mieters.
6. Standeinteilung
Die
Standeinteilung erfolgt durch die Messe-/Ausstellungsleitung nach
Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und
Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung
nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach
Möglichkeit berücksichtigt.
Die Standeinteilung wird schriftlich, im
Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der
Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8
Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der
Aussteller muß damit rechnen, daß aus technischen Gründen eine
geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist.
Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und
berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für
ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine
Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die
Messe-/Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Aussteller einen
möglichst gleichwertigen Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in
diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung
über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurück zu
treten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon
ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle.
Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge,
die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen.
Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Messe-/Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der
Messe-/Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder
teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen
oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Die von der
Messe-/Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist
gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw.
Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die
Messe-/Ausstellungsleitung nicht Räumung der durch den Untermieter
belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
8. Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu
benennen. Nur mit diesem braucht die Messe-/Ausstellungsleitung zu
verhandeln.
Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter
gelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die
Aussteller.
9. Mieten und Kosten
Die Standmieten und die
Zuschläge für Eck-, Kopf- und Blockstände sind aus den 'Besonderen
Messe- und Ausstellungsbedingungen' zu ersehen.
Die Kosten für die
auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen sowie andere
Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser, Strom usw., sind auf
Wunsch den Ausstellern vorher bekanntzugeben.
Wird für den AUMA -
Ausstellungs- und Messeausschuß der Deutschen Wirtschaft e.V. - ein
Verwaltungsbeitrag je m2 Ausstellungsfläche erhoben, so ist dieser auf
der Rechnung gesondert auszuweisen.
10. Zahlungsbedingungen
a. Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen, und zwar 50% innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor Eröffnung,
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist bzw. sich aus den
'Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen' ergibt. Rechnungen, die
später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind sofort in
voller Höhe zahlbar.
b. Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden
Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3% über dem von der Deutschen
Bundesbank festgelegten Diskontsatz.
Die Messe-/Ausstellungsleitung
kann nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über
nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem
Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der
Aussteller-Ausweise verweigern(siehe auch Punkt 5).
c. Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden
Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten
Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der
Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste
der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese
freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, daß alle vom
Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des
Ausstellers sind.
11. Gestaltung und Ausstattung der Stände
Am
Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für
jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers
anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom
Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaus ist Sache des
Ausstellers. Die Richtlinien der Messe-/Ausstellungsleitung sind im
Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau
kann verlangt werden, daß maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten
der Messe-/Ausstellungsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der
Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich
zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten
Firmen sind der Messe-/Ausstellungsleitung bekanntzugeben.
Eine
Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine
Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen
Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung.
Die
Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass
Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht
den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden.
Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden
nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die
Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muß aus
dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch
auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
12. Werbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und
die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet.
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und
AV-Medien jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf
ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.
Die
Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten
und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung
eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits
erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messe-/Ausstellungsleitung Durchsagen vor.
13. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den
'Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen' angegebenen Fristen
fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der
Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter
über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet der Messe-
und Ausstellungsleitung in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete
und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten.
Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle
ausgeschlossen.
Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes
müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem
festgesetzten Aufbaubeginn, der Messe-/Ausstellungsleitung schriftlich
gemeldet werden.
Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
14. Ausweise
Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das
erforderliche Stand- und Bedienungspersonal bis 10 qm 2
Aussteller-Ausweise und im Bedarfsfall für je weitere volle 10 m2
Standfläche in der Halle und je 50 m2 Standfläche im Freigelände einen
weiteren Ausweis kostenlos, jedoch nicht mehr als 10 Ausweise.
Bei
nachgewiesenem Bedarf können zusätzliche Ausweise bis zur Hälfte der
kostenlos zu beanspruchenden Ausweise kostenpflichtig ausgegeben werden.
Bei Mißbrauch wird der Ausweis entschädigungslos entzogen. Für die Zeit
des Auf- und Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen
vorbehalten.
15. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist
verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung
mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht
ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem
Personal besetzt zu halten.
Die Messe-/Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.
Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muß täglich nach
Messe-/Ausstellungsschluß vorgenommen werden. Dem Aussteller ist
vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen
zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem
Verursacherprinzip berechnet.
16. Abbau
Kein Stand darf vor
Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden.
Zuwider handelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der
halben Standmiete bezahlen.
Die Messe-/Ausstellungsgegenstände
dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert
werden, wenn die Messe-/Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend
gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des
Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die
Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des
Pfandrechtes.
Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des
miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der
Aussteller.
Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie
übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus
festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrauchtes Material,
Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu
beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt,
diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder
nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der
Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter
Ausschluß der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/
Ausstellungsspediteur eingelagert.
17. Anschlüsse
Die allgemeine
Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom Aussteller
Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung
bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des
Ausstellers.
Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt.
Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluß nur von den von
der Messe-/Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden.
Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der
Messe-/Ausstellungsleitung und erteilen Rechnung für Installation und
Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Messe-/Ausstellungsleitung
bekanntgegebenen Richtsätze.
Anschlüsse und Geräte, die den
einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE und des örtlichen EVU -
nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können
auf Kosten des Ausstellers von der Messe-/Ausstellungsleitung entfernt
oder außer Betrieb gesetzt werden.
Der Standinhaber haftet für alle
Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den
Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen.
Die Messe-/Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder
Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und
Druckluftversorgung.
18. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller
selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.
Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung
zulässig.
19. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung
für Schäden an Messe-/Ausstellungsgegenständen und an der
Standausrüstung sowie Folgeschäden.
Soweit dem Veranstalter ein
Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
20. Versicherungen
Es wird den
Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsgegenstände und
ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
21. Fotografieren - Zeichnen - Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des
Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den von der
Messe-/Ausstellungsleitung zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.
22. Hausordnung
Die Messe-/Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen.
Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst
eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen
und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluß der Messe/Ausstellung
verlassen haben. Übernachtung im Gelände ist verboten.
23. Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2
Wochen nach Schluß der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht
werden, sind verwirkt.
24. Änderungen
Von den Allgemeinen und
Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen (Messeinformation für
Aussteller)abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch
dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht
werden, soweit nicht in den 'Besonderen Messe- und
Ausstellungsbedingungen' etwas anderes festgelegt ist.
Bonn, Januar 2019